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AGB

Teil 1 - Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

gültig für Lieferungen und Leistungen ab 01. Januar 2004

1. Preis

Die Preise gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, ab Spinnerei. Sie verstehen sich für das Kilogramm Garn; die Berechnung der Hülsentara erfolgt aufgrund besonderer Vereinbarung.

2. Zahlungsbedingungen

Die Rechnung wird auf den Tag der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt.

Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum .

Ab dem 1. Tag nach der vereinbarten Zahlungsfrist tritt Verzug gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ein.

Bei Zahlungen nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über Basiszinsatz berechnet.

Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.

Als Zahltag für die Einhaltung der Zahlungsfrist gilt der Tag, an dem der Käufer oder dessen Zahlstelle (Bank, Postscheckamt) nachweislich die Zahlung an den Verkäufer abgefertigt hat.

Die Zahlung hat in barem Gelde, Bank-, Giro- oder Postschecküberweisung zu erfolgen. Schecks auf Bankplätze werden nach Eingang, bankfähige Wechsel mit einer Laufzeit von höchstens 3 Monaten unter Zinsenabzug zum jeweiligen Basiszinssatz - wenn die Diskontierung bei der Bundesbank möglich ist - sonst zum jeweils üblichen Bankdiskont unter Vorbehalt des Einganges gutgeschrieben. Diskont und Spesen gehen zu Lasten des Käufers. Wechsel auf Nebenplätze werden nicht in Zahlung genommen. Eigenakzepte gelten im allgemeinen nicht als Barzahlung. Der Verkäufer behält sich die Entscheidung darüber vor, ob er Eigenakzepte annimmt und ob er auf hereingenommene Eigenakzepte einen Skonto gewährt.

Die Aufrechnung mit und die Zurückbehaltung von fälligen Rechnungsbeträgen ist nur bei unbestrittenen oder rechtkräftigt festgestellten Forderungen zulässig. Dies gilt auch im Falle der Zahlungseinstellung des Verkäufers. Sonstige Abzüge (z. B. für Porto, Überweisungs- und Versicherungsgebühren) sind unzulässig.

Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich berechneter und angemahnter Verzugszinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet.

Die Versandbereitschaft der Garne wird vom Verkäufer durch Übersendung der Rechnung erklärt. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder sonstiger nachträglicher wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers kann der Verkäufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlung vor Ablieferung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz geltend machen. Dies gilt auch, wenn der Käufer geltend gemachte sachlich begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit nicht unverzüglich ausräumt.

3. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen den Vertragspartnern und bis zur Einlösung von Schecks und Wechseln Eigentum des Verkäufers.

Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen davon gelten auch bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Lieferant im Interesse des Käufers eingegangen ist (z. B. Schecks/Wechselregulierung).

Der Käufer ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten und zu veräußern, unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen:

  1. Die Befugnis des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten und/oder zu veräußern, endet, unbeschadet des jederzeit zulässigen Widerrufs durch den Verkäufer, mit der Zahlungseinstellung des Käufers oder dann, wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Konkurs- oder des Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses beantragt wird.
  2. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen ist unzulässig.
  3. Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer, der die Ware für den Verkäufer verwahrt, nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den Käufer für den Verkäufer vorgenommen.

Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.

  1. Der Käufer tritt hiermit die Forderungen mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist.

Beim Zusammentreffen der Vorauszessionen an mehrere Lieferanten steht dem Verkäufer ein der Regelung gemäß Buchstaben c. entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu.

Hat der Käufer diese Forderungen im Rahmen des echten Factoring verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretenden Forderungen gegen den Factor an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretungen der vorbezeichneten Art an.

  1. Der Verkäufer wird die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Käufer ist aber verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Verkäufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der

Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben, die Abtretung seinen Abnehmern bekanntzugeben und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen nötigen Auskünfte zu erteilen. Er ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, wie ihm der Verkäufer keine andere Weisung gibt.

Der Käufer bevollmächtigt den Verkäufer, sobald der Käufer mit einer Zahlung in Verzug kommt oder sich seine Vermögensvorbehältnisse wesentlich verschlechtern, die Abnehmer von dieser Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. Der Verkäufer kann in diesem Fall verlangen, daß er ihm die Überprüfung des Bestandes der abgetretenen Forderungen durch seinen Beauftragten anhand der Buchhaltung des Käufers gestattet.

  1. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  2. Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 20% übersteigt, wird der Verkäufer voll bezahlte Lieferungen nach seiner Wahl freigeben.
  3. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
  4. Der Käufer ist verpflichtet, sobald er die Zahlungen eingestellt hat, und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, dem Verkäufer eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsabschriften zu übersenden.
  5. Beträge, die aus abgetretenen Forderungen eingehen, sind bis zur Überweisung gesondert aufzuheben.
  6. Nimmt der Verkäufer aufgrund seines Eigentumsvorbehalts gelieferte Ware zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Verkäufer wird für zurückgenommene Vorbehaltsware den Erlös gutschreiben, den er bei der Verwertung erzielt.
  7. Wenn nicht zu ermitteln ist, ob in der von dem Käufer hergestellten Ware Garne des Verkäufers enthalten sind, gilt der Identitätsnachweis als erbracht, wenn der Verkäufer und die anderen Garnlieferanten ihre Forderungen und Eigentumsvorbehalte an einen Treuhänder zur Geltendmachung übertragen haben.
  8. Die Vorbehaltsware ist vom Käufer gegen Feuer, Diebstahl sowie Wasser zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichteten, die ihm aus Schäden der in Satz 1 genannten Art zustehen, an den Verkäufer in Höhe von dessen Forderungen ab.

4. Verpackung

Die Kosten für das Verpackungsmaterial werden pauschal je kg Garn abgerechnet. Für vom Kunden gewünschte Spezialverpackung ist der Verpackungskostensatz zu vereinbaren. Mehrweg-Logistikhilfsmittel (z.B. Mehrwegpaletten oder Mehrweg-Zwischenlagen) bleiben Eigentum des Verkäufers; sie werden von diesem berechnet, wenn sie nicht binnen zwei Monaten in funktionsfähigem Zustand zurückgegeben werden.

5. Lieferungs- und Abnahmepflicht

Ist eine Lieferungsfrist bei Abschluß eines Geschäfts nicht bedungen worden, so gilt die Ware als prompt lieferbar, d. h. die Erfüllung kann nach Ablauf einer angemessenen, zur Herstellung des Garns erforderlichen Frist verlangt sowie jederzeit geleistet werden.

Ist eine Lieferung in Teilmengen innerhalb einer bestimmten Frist bedungen, so hat die Lieferung und Abnahme in annähernd gleichen Monatsmengen zu erfolgen, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Wurde Lieferung in Teilmengen ohne Angabe des Endtermins vereinbart, so hat die Lieferung und Abnahme innerhalb sechs Monaten, vom Tage des Abschlusses an gerechnet, in annähernd gleichen Monatsmengen zu erfolgen, soweit die Vertragspartner keine abweichende Vereinbarung getroffen haben. Das gleiche gilt bei Kauf auf Abruf.

Bei Lieferung von Garnen sind technisch nicht vermeidbare Mengenabweichungen, die sich höchstens im Rahmen der nachstehenden Toleranzen bewegen dürfen, zulässig:

Bei Streichgarnen, Halbkammgarnen, Rotorgarnen und Kammgarnen

bis zu ± 5% bei einer Auftragsmenge von 1000 kg und darüber

bis zu ± 10% bei einer Auftragsmenge unter 1000 kg.

Bei Tuftinggarnen kann die Spulenzahl um bis zu + 1,5% von der vorgeschriebenen Spulenzahl abweichen. Übersteigende Spulenzahlen können als Nachsteckspulen mitgeliefert werden. Bezüglich der Spulenlauflänge für Tuftinggarne ist eine Toleranz von ± 3% zulässig.

Bei anderen Garnen

bis zu ± 5% bei Rohgarnen,

bis zu ± 10% bei Bleich-, Farb- und Spezialgarnen der zu liefernden Menge.

Die Lieferungsverpflichtung des Verkäufers gilt als erfüllt, wenn er das Garn spätestens am letzten Tage der Lieferfrist ab Spinnerei bzw. ab Lager zur Verfügung des Käufers stellt.

Wenn zwei oder mehrere Abschlüsse bestehen, ist der Verkäufer berechtigt, den ältesten zuerst voll auszuliefern.

Ist der Verkäufer seinen Lieferungsverpflichtungen oder der Käufer seiner Abnahmepflicht nicht nachgekommen, so ist zunächst eine Nachfrist von 4 Wochen zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf derselben gelten die Bestimmungen des bürgerlichen und des Handelsrechts.

6. Spinneinteilung

Der Käufer ist verpflichtet, die Spinneinteilung rechtzeitig zu geben. Bei Abschlüssen mit offener Nummern- und Sortenaufgabe kann der Verkäufer eine Einteilungsfrist von vier Wochen und bei Abschlüssen mit buntgesponnenen Garnen eine Einteilungsfrist von sechs Wochen vor Beginn des Liefermonats beanspruchen.

Bleibt der Käufer auf zweimalige Aufforderung mit der Spinneinteilung über die vorgeschriebene Zeit im Rückstand und läßt er auch eine ihm vom Verkäufer gestellte Nachfrist von vier Wochen unbeachtet, so ist der Verkäufer berechtigt, die betreffende Lieferung nach billigem Ermessen vorzunehmen und zu berechnen.

7. Versand

Der Versand und die Anfuhr erfolgen unbeschadet einer nach Ziff. 1 getroffenen Vereinbarung für Rechnung und auf Gefahr des Käufers.

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Leistungen aus dem Vertrage ist generell der Sitz der Firma des Verkäufers. Als Erfüllungsort für die Lieferung kann auch ein anderer inländischer Produktionsort vereinbart werden. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Käufer und Verkäufer - einschließlich Wechsel- und Scheckklagen - ist das Kreisgericht in Karlovy Vary oder Bezirksgericht Plzeň.

9. Mängel

Beanstandungen des Bruttogewichts müssen spätestens innerhalb dreier Geschäftstage nach Eintreffen des Garns am Bestimmungsort erhoben werden.

Mängelrügen des Garns (Sachmängel) können nur binnen zwei Wochen nach Eintreffen am Bestimmungsort gerügt werden, und zwar nur, soweit mit der Verarbeitung des Garns noch nicht begonnen ist. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung zu rügen.

Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe oder Ausrüstung der gelieferten Garne können nicht beanstandet werden. Für Mängel in der aus dem Garn hergestellten Ware, die durch nicht sachgemäße Verarbeitung und Behandlung des Garns entstanden sind, wird keine Haftung übernommen. Bei Effektgarnen und -zwirnen bleibt eine technisch nicht vermeidbare Abweichung des Garnausfalls vorbehalten.

Garne können durch den Lagerungszeitraum ihre technischen Eigenschaften verändern (Alterung). In diesem Fall ist der Käufer vom Lieferanten bei Vertragsabschluß darüber zu informieren. Durch Alterung bedingte technische bzw. chemische Veränderungen sind deshalb kein Mangel.

Hat der Käufer dem Verkäufer zur Abwicklung des Auftrags bestimmte Rohstoffe, bestimmte Farbstoffe, bestimmte Färbeverfahren oder bestimmte Ausrüstungsverfahren ohne Ausweichmöglichkeit vorgeschrieben, so haftet der Verkäufer für Fehler, die aus Mängeln des Rohstoffs, des verwendeten Farbstoffs sowie der Ausrüstung herrühren und die trotz ordnungsgemäßer Eingangskontrolle nicht festgestellt wurden, nur insoweit, als hierfür von Faser- oder Farbstofflieferanten bzw. vom Ausrüster eine Gewähr übernommen wird. Der Verkäufer vereinbart mit dem Käufer, wenn ein Auftrag von den vorbezeichneten Bestimmungen erfaßt wird. Im Schadensfall tritt er seine etwaigen Gewährleistungsansprüche gegenüber Vorlieferanten bzw. Ausrüstern an den Käufer ab.

Offene Mängel berechtigen den Verkäufer entweder zur einmaligen Nachbesserung oder zur Lieferung mangelfreier Ersatzware, die innerhalb einer für den Verkäufer und Käufer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt der Anerkennung der geltend gemachten Reklamation durch den Verkäufer zu erfolgen haben. Der Verkäufer wird die Reklamation unverzüglich prüfen und über die Rücksendung der mangelhaften Ware unverzüglich entscheiden. Solange verwahrt der Käufer die Ware kostenlos für den Verkäufer. Bei fehlgeschlagener Nachverbesserung oder mangelhafter Ersatzlieferung hat der Käufer nur das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

Bei versteckten Mängeln hat der Käufer Anspruch auf eine Minderung des Kaufpreises der gelieferten Garne, die in der daraus hergestellten fehlerhaften Ware enthalten sind. Für den noch nicht verarbeiteten Teil der gelieferten Garne hat der Käufer Anspruch auf Nachbesserung oder einmalige Ersatzlieferung innerhalb einer für den Verkäufer und Käufer angemessenen Frist. Ist dies für den Käufer unzumutbar oder ist die Nachbesserung oder Ersatz-Lieferung fehlgeschlagen, hat der Käufer das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

Der Ersatz jedes weiteren auf die Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware zurückzuführenden Schadens wird bei leichter Fahrlässigkeit durch die doppelte Höhe des Garnwerts der betroffenen Lieferung bzw. Teillieferung begrenzt. Bei leichter Fahrlässigkeit wird Schadensersatz ausgeschlossen, wenn es sich um vertragsuntypische und seitens des Verkäufers bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbare Schäden handelt. In den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gilt die gesetzliche Regelung. Das Produkthaftungsgesetz gilt uneingeschränkt.

10. Betriebsstörung

Höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, unverschuldete behördliche Maßnahmen im In- und Ausland, unverschuldeter Energieausfall sowie unvorhersehbare, unverschuldete und schwerwiegende Betriebsstörungen und - einschränkungen beim Verkäufer, u. a. auch solche, die auf eine Beeinträchtigung der vereinbarten Rohstoffversorgung oder sonstige Fälle höherer Gewalt zurückzuführen sind und länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern werden, berechtigen den Verkäufer, die Liefertermine entsprechend hinauszuschieben.

Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß der Verkäufer vorher alle ihm zuzumutenden Anstrengungen und Dispositionen unternommen hat, die Folgen der Lieferstörungen zu vermindern oder zu beheben.

Falls aufgrund der vorbezeichneten Umstände die Lieferung um mehr als drei Monate verzögert wird, steht beiden Vertragspartnern das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.

Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.

Sobald eine Lieferungsbehinderung der genannten Art klar ersichtlich ist, muß der Käufer hierüber unverzüglich benachrichtigt werden.

11. Schiedsklausel

Über alle Streitigkeiten, tatsächlicher und rechtlicher Art, die nicht konsensual geloest werden koennen, entscheidet ein Gericht gemäß Teil 1, Ziffer 8.

Teil 2 - Technische Grundlagen

1. Handelsgewicht

Für die Bestimmungen des Handelsgewichts gelten, sofern nicht anders vereinbart wird, die maßgebenden deutschen bzw. Europa-Normen (DIN bzw. EN).

Bei Garnen und Zwirnen gelten folgende im Textilkennzeichnungsgesetz (TKG) vorgeschriebenen Feuchtigkeitszuschläge für die jeweiligen Faserarten :

  • Wolle und feine Tierhaare: 18,25 %
  • Baumwolle: 8,50 %
  • Leinen: 12,00 %
  • Ramie: 8,50 %
  • Modal: 13,00 %
  • Viskose: 13,00 %
  • Polyakryl: 2,00 %
  • Polyamid: 6,25 %
  • Polyester: 1,50 %
  • Polypropylen: 2,00 %
  • Elastan: 1,50 %

Bei Garnen und Zwirnen, die aus Fasern hergestellt wurden, die nicht im Textilkennzeichnungsgesetz aufgelistet sind, ist der Feuchtigkeitszuschlag zwischen den Vertragspartnern zu vereinbaren.

Bei Mischgarnen und -zwirnen wird der Feuchtigkeitszuschlag unter Zugrundelegung der für die ungemischten Garne geltenden Prozentsätze nach dem Anteil jeder Faser in der Mischung errechnet. Die so ermittelten Prozentsätze werden jeweils auf 0,5% aufgerundet. Ansonsten gelten die zur Bestimmung des Handelsgewichts maßgebenden deutschen bzw. Europa-Normen als vereinbart (DIN bzw. EN).

Bei einem Feuchtigkeitszuschlag über 8,5% beträgt die zulässige Toleranz: ± 1,0%

bei einem Feuchtigkeitszuschlag von 8,5% und darunter: ± 0,5%.

Werden diese Toleranzen über- oder unterschritten, so ist die Vergütung auf der Grundlage der zulässigen Feuchtigkeitszuschläge nach beiden Seiten abzurechnen.

Ausgenommen von der Einbeziehung in diese Durchschnittsberechnung sind die Ergebnisse jener Verpackungseinheiten, deren Inhalt den zulässigen Feuchtigkeitszuschlag um ein Viertel, mindestens jedoch um 1% absolut überschreitet. Zur Ermittlung des tatsächlichen Feuchtigkeitszuschlages gelten die maßgebenden deutschen bzw. Europa-Normen als vereinbart (DIN bzw. EN). Der Verkäufer hat das Recht, die Bestimmung zu verlangen, wobei auch die Einschaltung Dritter als vereinbart gilt (z.B. amtlich anerkanntes Prüfamt). Die Verpackungseinheiten, die die vorstehend genannte Toleranz des zulässigen Feuchtigkeitszuschlags überschreiten, sind als nicht lieferbar zu betrachten und können vom Käufer gegen Ersatz der darauf entfallenden Spesen zur Verfügung gestellt werden. Dem Verkäufer steht das Recht zu, eine Ersatzlieferung innerhalb einer für ihn und den Käufer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt der Rückgabe der beanstandeten Verpackungseinheiten vorzunehmen. Diese Ersatzlieferung ist nur einmal zulässig.

2. Handelsnummer (Handelsfeinheit)

  1. Bestimmung der Handelsnummer (Handelsfeinheit)

Für die Bestimmung der Handelsnummer (Handelsfeinheit) aller Garne und Zwirne ist die metrische Garnnumerierung maßgebend. Auf Verlangen des Käufers kann auch die Feinheit nach dtex verwendet werden. Im übrigen gelten die maßgebenden deutschen bzw. Europa-Normen (DIN bzw. EN).

  1. Lauflänge

Die Lauflänge des Zwirns gilt als erfüllt, wenn er aus der gleichen Handelsnummer (Handelsfeinheit) des einfachen Garns hergestellt ist.

Gasierte Garne und Zwirne werden nach der Endhandelsnummer (Endhandelsfeinheit) gehandelt.

Veränderungen der Lauflänge durch weitere Veredelungen von Garnen und Zwirnen gehen zu Lasten des Käufers.

Bei Zwirnen gelten die Abweichungen für die Handelsnummer (Handelsfeinheit) des einfachen Garns.

  1. Nummern-(Feinheits-)toleranz

Technisch nicht vermeidbare Garnnummern-Abweichungen, höchstens aber die anschließend genannten Toleranzsätze, sind zulässig:

  • Kammgarne fuer industrielle Weitervearbeitung :
  • Nm +/- 5 %
  • Drehungen +/- 6 %, bei Kreppgarnen +/- 8 %
  • Kammgarne – Handstrickgarn :
  • Nm +/- 12 %

Falls in den konkreten Auftragsbestaetigungen nicht anders vereinbart.

Innerhalb der obigen Toleranzgrenzen findet keine Vergütung statt. Bei etwaigen Abweichungen, die diese Zulässigkeitsgrenzen nach unten überschreiten, ist die volle Abweichung von der vereinbarten Garnnummer (Garnfeinheit) zu vergüten.

Wenn

  • die Inanspruchnahme einer Vergütung für den Käufer unzumutbar ist
  • die Nummern-(Feinheits-)toleranzen nach oben überschritten werden und eine Abnahme unzumutbar ist,

kann der Käufer verlangen, daß die bemängelten Mengen innerhalb einer für den Verkäufer und Käufer angemessenen Frist vom Verkäufer spesenfrei gegen Garne der vereinbarten Nummer (Feinheit) umgetauscht werden. Falls der Käufer nachweist, daß auch eine Ersatzlieferung für ihn unzumutbar ist, steht ihm das Recht zu, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

3. Fehlgewicht und Nummern-(Feinheits-)schwankung

Macht der Käufer bei einer Sendung ein Fehlgewicht oder eine Nummern-(Feinheits)- schwankung geltend, so hat der Verkäufer das Recht, die Bestimmung des Handelsgewichts und/oder der Handelsnummer (Handelsfeinheit) zu verlangen, wobei auch die Einschaltung Dritter als vereinbart gilt (z.B. amtlich anerkanntes Prüfamt).

4. Ketten

Ketten, einfach und gezwirnt, werden nach dem Kalkulationsgewicht verkauft und berechnet, doch muß der Verkäufer dem Käufer ein etwaiges Mindergewicht, soweit es 3% übersteigt, vergüten.

5. Testfärbung und andere Prüfungen

Um mögliche Fehler zu erkennen, müssen beim Abweben, Anstricken, Antuften, Anwirken, Flechten und weiteren Verarbeitungsstufen hinreichende Mengen der Rohware in einem geeigneten Testverfahren geprüft werden. Bei der Testmenge muß es sich um eine geeignete, kleinstmögliche Produktionsmenge, höchstens jedoch 500 m handeln. Diesem Test kann sich unmittelbar ein weiterer Test anschließen.

In allen Verarbeitungsbereichen

  • müssen gefärbte Garnpartien vor und während der Verarbeitung auf Streifigkeit und sonstige Veränderungen hin geprüft werden,
  • muß im Falle der Zusammenverarbeitung von rohweißen und gefärbten Garnen oder von Garnen unterschiedlicher Faserstruktur eine ausreichende Prüfung auf einheitlichen Schrumpf oder sonstige relevante Auswirkungen, die den vorgesehenen Einsatz beeinträchtigen können, vorgenommen werden..

6. Signierung

Die Signierung von rohweißen Garnpartien mit wasserlöslichen Farbstoffen ist dem Verkäufer erlaubt, sofern der Käufer diesbezüglich nicht ausdrücklich widerspricht.

7. Prüfung und Prüfungsgebühren

Für die Prüfung gelten die Bestimmungen der maßgebenden deutschen bzw. Europa-Normen (DIN bzw. EN) unter Einschaltung einer amtlich anerkannten Prüfstelle. Die Prüfungsgebühren, auch jene einer evt. Nachprüfung einschließlich der Beförderungskosten, hat der unterliegende Teil nur dann zu tragen, wenn dies zwischen den Vertragspartnern ausdrücklich vereinbart wurde.